Welche Vorraussetzungen muss ein bDSB erfüllen?

Gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO darf nur der zum Datenschutzbeauftragten benannt werden, der auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere über das Fachwissen verfügt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis benötigt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 genannten Aufgaben.

Der Gesetzgeber hat sich nur vage zur Qualifikation eines Datenschutzbeauftragten geäußert.

Hilfestellung bietet

Der betriebliche DSB muss die gesetzlichen Regelungen, wie die Grundrechte mit Datenschutzbezug, die DSGVO, das BDSG, bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen und die einschlägigen Spezialvorschriften des Fachbereichs kennen und sicher anwenden können. Er sollte ferner gute Kenntnisse der Organisation und vertiefte Kenntnisse der Informationstechnik besitzen

Es muss sich also um eine Person handeln, die mit ausreichendem juristischem und EDV-technischen Sachverstand ausgestattet ist. Der Datenschutzbeauftragte darf keine leitende Funktion im Unternehmen haben – Inhaber, Geschäftsführer, Vorstände und dergleichen scheiden damit ebenso aus wie z. B. der EDV-Leiter, die Personalleitung oder der Bürovorsteher.